Reitgemeinschaft Emkendorf-Hexenkroog e.V.

Jugendordnung

Jugendordnung


für die Reitgemeinschaft Emkendorf – Hexenkroog e.V.

§ 1
Name, Mitgliedschaft

Die jugendlichen Mitglieder des Reit- und Fahrvereins (RV) Reitgemeinschaft Emkendorf – Hexenkroog e.V. bilden die „Reiterjugend“ (RJ). Sie wird von den „Junioren“ und den „Jungen Reitern“ gem. § 17 Ziff. 2.1 und 2.2 Leistungsprüfungsordnung (LPO) des Reit- und Fahrvereins gebildet.

§ 2
Zweck und Aufgaben

1)
a) Förderung des Reit- und Fahrsports in allen Disziplinen und Wahrung eines ideellen Charakters.
b) Förderung der Jugendpflege und Jugendgesundheit durch Reit- und Fahrsport.

2)
a) Interessenvertretung gegenüber der „Kreisreiterjugend“, der Sportjugend im Kreissportbund, der Reiterjugend des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine, der deutschen Reiterjugend der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung), den Behörden und der Öffentlichkeit.
b) Als Mitglied der „Kreisreiterjugend“ und der Sportjugend im Kreissportbund bekennt sich die Reiterjugend zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie ist religiös und parteipolitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats.
c) Die „Reiterjugend“ führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

§ 3
Organe

Die Organe der „Reiterjugend“ sind:
a) der RV-Jugendtag,
b) die RV-Jugendleitung.

§ 4
RV-Jugendtag

a) Es werden ordentliche und außerordentliche RV-Jugendtage unterschieden. Sie sind das oberste Organ der RJ. Mitglieder sind alle ordentlichen jugendlichen Mitglieder des RV und die Mitglieder der RV-Jugendleitung.
b) Der ordentliche RV-Jugendtag findet jedes Jahr statt. Die Sitzung wird von der RV-Jugendleitung 14 Tage vorher, unter Beifügung der Tagesordnung und evtl. Anträge, schriftlich einberufen. Er ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Der RV-Jugendtag wird beschlussunfähig, wenn weniger als die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Stimmübertragung ist nicht möglich).
c) Ein außerordentlicher RV-Jugendtag ist auf Antrag eines Drittels der Vereinsvertreter oder nach Bedarf durch die RV-Jugendleitung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
d) Aufgaben des RV-Jugendtages sind insbesondere:
1.    Wahl der RV-Jugendleitung, sonstige Wahlen,
2.    Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der RV-Jugendleitung,
3.    Entgegennahme der Berichte der RV-Jugendleitung und des Kassenberichts,
4.    Entlastung der RV-Jugendleitung.

§ 5
RV-Jugendleitung

a) Die RV-Jugendleitung wird von dem RV-Jugendtag für die Dauer von vier Jahren gewählt; sie führt die RJ nach den Richtlinien des RV-Jugendtages. Im Vorstand des RV wird sie durch ihren Vorsitzenden vertreten.
Wenigstens ein Vertreter muss ein Vertreter der weiblichen Jugend und ein weiterer Vertreter darf nicht älter als 18 Jahre sein.
b) Die RV-Jugendleitung besteht aus:
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
einem Jugendsprecher, der zur Zeit der Wahl noch nicht älter ist als 18 Jahre.
c) Der Vorsitzende der RV-Jugendleitung vertritt die Interessen der „Reiterjugend“ nach innen und außen.
Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende ist Mitglied des Vorstandes des RV.
d) Die RV-Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand des RV, der Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des RV-Jugendtages.
e) Die Sitzungen der RV-Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Mitglieder der RV-Jugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 8 Tagen einzuberufen.
f) Die RV-Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des RV.
g) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die RV-Jugendleitung Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der RV-Jugendleitung.

§ 6
Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur auf dem ordentlichen RV-Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen RV-Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.

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